Allgemeine Geschäftsbedingungen der Door360 Schiebetüren GmbH (Stand 01.07.2025)

1. Grundsätzliches und Geltungsbereich

1.1. Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

1.2. Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor entgegenstehenden Klauseln dieser AGB.

1.3. Das nachstehende Widerrufsrecht steht gewerblichen Kunden nicht zu.

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen für zwei unterschiedliche Geschäftsfelder: a) Online-Shop (Lieferung ohne Montage): Verkauf von maßgefertigten Schiebetüren und Zubehör ohne Montageleistung durch uns. b) Beratung, Bestellung und Montage: Umfassende Leistung, die individuelle Beratung, Aufmaß, Bestellung der maßgefertigten Schiebetüren und deren fachgerechte Montage durch uns umfasst.

1.5. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Door360 Schiebetüren GmbH, Blieskastelstraße 10, 81379 München, Telefon: +49 (0) 89 – 411 447 20, E-Mail: info@door360.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

1.6. Ausschluss des Widerrufsrechts bei Maßanfertigungen

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Dies betrifft insbesondere alle unsere Schiebetüranlagen, die individuell nach Ihren Vorgaben zu Maßen (Breite und Höhe), Farben, Glasfüllungen oder Montagesituationen gefertigt werden. Da diese Produkte speziell für Sie zugeschnitten und hergestellt werden und somit eine Einzelanfertigung darstellen, die aufgrund dieser Individualisierung nicht anderweitig veräußert werden kann, ist ein Widerruf ausgeschlossen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts gilt hierbei unabhängig vom Zeitpunkt des Produktionsbeginns.

1.7. Kulanzregelung für Maßanfertigungen

Bitte beachten Sie: Änderungen oder Stornierungen maßgefertigter Produkte sind aus Kulanz nur vor Produktionsbeginn möglich. Kontaktieren Sie uns dazu möglichst frühzeitig.

1.8. Widerrufsrecht bei Standardprodukten und Zubehör

Für nicht individualisierte Produkte, wie z. B. Griffe, Dichtungen oder Softclose-Komponenten, die separat bestellt und nicht fest mit einem Maßprodukt verbaut wurden, besteht das gesetzliche Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware.

1.9. Folgen des Widerrufs für Standardprodukte und Zubehör

Wenn Sie diesen Vertrag bezüglich nicht individualisierter Produkte (Standardprodukte und Zubehör) widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Standardprodukte und Zubehör unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Standardprodukte und Zubehör.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Standardprodukte und Zubehör nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

2. Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers

2.1. Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem Zusatz „freibleibend“. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.

2.2. Zugesicherte Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten und Materialien werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich ausdrücklich zu eigen macht.

2.3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge und andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung weder geändert noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, hat der Auftraggeber die Unterlagen einschließlich Kopien auf erstes Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des Auftraggebers unmöglich, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des hierdurch nachweislich entstandenen Schadens.

3. Leistungsausführung und Mitwirkung des Auftraggebers

3.1. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur) oder auf Verzögerungen von Vorgewerken zurückzuführen sind. Er beschreibt die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine Leistungserbringung und wirkt im Rahmen des Vertrags an der Minimierung der Folgen mit. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die hindernden Umstände und deren Auswirkungen offensichtlich sind.

3.2. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom, Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang zur Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

3.3. Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten.

3.4. Auftragnehmer und Auftraggeber haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Spezifische Regelungen für den Online-Shop

4.1. Vertragsart: Verträge, die über unseren Online-Shop abgeschlossen werden und ausschließlich die Lieferung von maßgefertigten Schiebetüren und Zubehör ohne Montageleistung durch uns zum Gegenstand haben, sind Werklieferungsverträge im Sinne des § 650 BGB. Auf diese Verträge finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung.

4.2. Mangelverjährung (Gewährleistung): Für Mängel an den von uns gelieferten Schiebetüren und Zubehör, die im Rahmen eines Werklieferungsvertrages (Online-Shop ohne Montage) erworben wurden, beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

4.3. Anlieferung: Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar an der Lieferadresse entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet.

4.4. Abschlagszahlung: Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagszahlung verlangen.

5. Spezifische Regelungen für Beratung, Bestellung und Montage

5.1. Vertragsart: Verträge, die unsere individuelle Beratung, das Aufmaß, die Bestellung der maßgefertigten Schiebetüren und deren fachgerechte Montage durch uns umfassen, sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Unsere Montageleistung stellt eine Bauleistung dar.

5.2. Mangelverjährung (Gewährleistung): Für Mängel an unseren Schiebetüranlagen, die als Bauleistung in Ihr Gebäude eingebaut werden, beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher fünf Jahre ab Abnahme des Werkes. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

5.3. Anlieferung und Montage vor Ort: Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren und dort entladen werden können. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus stellt der Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar sein. Entstehen Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege, ist eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

5.4. Abschlagszahlung: Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagszahlung verlangen.

5.5. Förmliche Abnahme: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk- und Bauvertragsleistungen abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2 BGB). Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1. Lieferverzögerung und Leistungshindernisse: Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Wird die Leistung durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – insbesondere durch Betriebs- oder Lieferkettenstörungen; behördliche Eingriffe (wie Beschlagnahme, Entziehung); Cyberangriffe; Kernenergie oder andere ionisierende Strahlung; Verwendung chemischer, biologischer oder biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung; Energieversorgungsschwierigkeiten; Streiks; Demonstrationen, Aussperrungen oder Arbeitsunruhen; Pandemien; Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Vulkanausbruch, Schlamm- und Schneelawinen, Hochschnee, Schneestürme, Hochwasser); bewaffnete und unbewaffnete Konflikte (Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr und Terrorismus) oder weitere Fälle von höherer Gewalt-, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, entfallen die noch nicht erbrachten Leistungspflichten beider Vertragsparteien; Ansprüche auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleiben davon ausgenommen. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

6.2. Annahmeverzug des Auftraggebers: Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen und dadurch in Annahmeverzug geraten ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu.

6.3. Mangelrüge: Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

6.4. Umsetzung der Gewährleistung: Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.

6.5. Aus- und Einbaukosten: Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

6.6. Pauschalierter Schadensersatz: Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10% der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.7. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise: Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: * Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, * Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, * Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (Schiebetüren, Raumteiler) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6.8. Aufrechnung: Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Gegenüber Verbrauchern ist eine Aufrechnung auch mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6.9. Eigentumsvorbehalt: 6.9.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

6.9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

6.9.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

6.9.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

6.9.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

6.10. Eigentums- und Urheberrechte: An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

6.11. Streitbeilegung: Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

6.12. Gerichtsstand: Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

7. Unternehmensangaben:

Door360 Schiebetüren GmbH
Blieskastelstraße 10
81379 München

E-Mail: info@door360.de
Telefon: +49 (0) 89 – 411 447 20